KÜSTERS Baumschnitt /
Baum- und Gehölzpflege-Verordnung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Baumschnitt-Verordnung: Wozu?
Oft handeln Garteninhabern unbewusst in Unkenntnis um das Naturschutzgesetz, welches regelt
- in welchem Zeitraum Bäume gefällt werden dürfen. Und
- warum gibt es den Zeitraum (1. März-31. Oktober), in dem Bäume und Hecken (lebende Zäune) nicht stark beschnitten, auf Stock gesetzt, ganz entfernt oder gefällt werden dürfen?
Denken Sie beispielsweise …
… an den Frühling. Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen, die Menschen werden fröhlicher, Frühlingsgefühle erwachen. So wie uns, ergeht es auch den Tieren. Der einzige Unterschied ist, dass Tiere den Frühling nutzen um sich fortzupflanzen. Insbesondere die Vogelwelt, und da kommen unsere Bäume und Hecken ins Spiel. Fast alle unsere heimischen Vogelarten benötigen Hecken und Bäume um ihre Nester zu bauen und um ihren Nachwuchs aufzuziehen. Aber auch Säugetiere wie das Eichhörnchen und Fledermäuse nutzen die Bäume für den Nestbau und als Unterschlupf. Aus diesem Grund gibt es die, wie nebenstehend, auszugsweise beschriebene, Verordnung.
Merke:
Generell, auch ohne Baumschutzsatzung, ist die Baumfällung verboten, wenn sich dort Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden!
Stehen Bäume unter einer Baumschutzsatzung, so ist die Fällung genehmigungspflichtig!
Es drohen Geldstrafen
bis zu € 10.000.
Hinweis:
Wir fällen keine Bäume ohne ordnungsgemäße Genehmigung, sofern diese notwendig ist.
Baumschnitt-Verordnung:
Auszugsweise:
Die wichtigsten Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
- Das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)regelt in § 39 Fäll-und Schnittverbote für bestimmte Baumarten, Hecken (= lebende Zäune), Gebüsche und andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1.März bis zum 31. Oktober, der durch Landesgesetze nicht verkürzt, sondern allenfalls erweitert werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen sind sehr weitreichend.
- Straßenbäume sowie Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft sind besonders geschützt, sofern sie in der freien Landschaft, also nicht auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Für sie gelten ab den 1. März 2010 die Schnittverbote und Fällverbote des § 39 BNatSchG, sodass im Schutzzeitraum die vielerorts zu beobachtenden Kappungen mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden können, wenn sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden.
- Alle Bäume in Gärten, d.h. Haus-und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen nicht unter die Zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG . Sie können auch zwischen dem 1.März und 30. September ohne Genehmigung gefällt und zurückgeschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wild lebender Tierarten darin befinden und wenn keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. Baumschutzsatzungen) entgegenstehen.
- Alle Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den Fäll-und Schnittverboten des §39 BNatSchG, auch wenn sie beispielsweise in Gärten und Grünanlagen stehen.
- Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen entsprechend der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und den einschlägigen Regelwerken erfüllen den Befreiungstand des § 39 BNatSchG. Diese Maßnahmen sind an allen Bäumen und anderen Gehölzen während des ganzen Jahres erlaubt, es sei denn, das sich Lebensstätten geschützter Tierarten darin befinden oder andere Naturschutzrechtliche Verbote bestehen.
- Geschützte Bäume, die eine Verkehrsgefährdung darstellen, dürfen nur bei konkreter und unmittelbar drohender Gefahr auch ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden, die anschließend sofort zu informieren ist. Bei jeder Fällung und jedem Fällantrag sind die vorgefundenen Defekte und Krankheiten am Baum, die eine Fällung erforderlich machen, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.
Im Schnitt ist
KÜSTERS billiger!
Ist der Schnitt nicht völlig klar,
ist er gesetzlich möglich gar?
Antragstellung ungenau?
Frag den KÜSTERS, er macht Dich schlau.
Und wo der Anfahrtsweg nicht reicht,
wo der Boden aufgeweicht,
wo ein Fahrzeug viel zu schwer,
da muss einfach KÜSTERS her.
Sie werden seh’n:
KÜSTERS
macht den Garten schön.